Mietkauf
Güter des Anlagevermögens werden hier vollständig finanziert. Die Objekte werden auf Raten durch den Mietverkäufer an den Mietkäufer verkauft. Nach Eingang der letzten Mietkaufrate geht das juristische Eigentum vollständig auf die Mietkäufer über.
Mietkaufverträge beinhalten Elemente eines Mietvertrags (§§ 535 ff. BGB) und eines Kaufvertrags (§§ 433 ff. BGB). Grundsätzlich unterscheidet man zwei Typen :
Unechter Mietkauf
Per Vertrag wird schon ab Beginn der Erwerb des Eigentums durch die Mietkäufer bestimmt. Es erfolgt standardisiert der Eigentumsübergang des Wirtschaftsguts, mit Zahlung der letzten Mietkaufrater. Die Zurechnung des Wirtschaftsguts erfolgt von Beginn an beim Mietkäufer, die Bilanzierung im Ergebnis wie bei einem kreditfinanzierten Kauf.
Die Methode wird vorrangig von Unternehmen angewendet. Sie ist insbesondere für von Fördermitteln gestützte Investitionen geeignet.
Bilanzierung und Besteuerung beim unechten Mietkauf
Mietkaufobjekte, werden von Beginn an bei den Mietkäufern bilanziert. Die Aktivierung erfolgt mit Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Ebenso werden die hier finanzierten Anlagegüter planmäßig und ggf. auch außerplanmäßig abgeschrieben. Die Mietkäufer passivieren Verbindlichkeiten in Finanzierungshöhe.
Mietkaufraten werden wie Kaufpreisraten behandelt. Sie werden in Zins- und Tilgungsanteil zerlegt. Die Zinsanteile werden wie Kreditzinsen behandelt. MwSt. auf die gesamte Mietkaufforderung wird der ersten Mietkaufrate zu bezahlt.
Echter Mietkauf
Zunächst wird ein Mietverhältnis geschlossen, Zusätzlich wird dabei auch lediglich eine Kaufoption für den Mieter vereinbart. Wird die Option ausgeübt, erfolgt eine Anrechnung der Mieten auf den Kaufpreis. Die Zurechnung des Wirtschaftsguts erfolgt grundsätzlich nach den rechtlichen Kriterien.
Die Methode wird vorrangig bei der Finanzierung von Wohngebäuden angewendet.